Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz – KTG) vom 07.03.2017

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.




§ 11
Inkrafttreten, Übergangsregelung,
Evaluation, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Bis zum 1. März 2020 stellt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer zusätzlich zu dem Kontrollbarometer, wie es in Anlage 5 aufgeführt ist, unter Verwendung des in Anlage 6 zu diesem Gesetz aufgeführten Musters eine weitere Ausfertigung des Kontrollbarometers zur Verfügung. Bei der weiteren Ausfertigung wird die Farbe der Ergebnisstufe, der im Einzelfall das Kontrollergebnis zugeordnet wird, deutlich erkennbar hervorgehoben. Soweit der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer öffentlich zugänglich machen möchte, kann er dafür eine der ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigungen verwenden.

(3) Das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vor Ablauf des 60. Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes vorlegen.

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Justizminister

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.