Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.
§ 2
Bereitstellung
Bevor Daten öffentlich über elektronische Netze bereitgestellt werden, ist sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind insbesondere Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten.
In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 384). |