Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen vom 27.02.1968

§ 1

Das Land beteiligt sich nach näherer Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieses Abkommens mit einem Drittel an den Zuschüssen, die der Bund

- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Steinkohlensicherungsgesetzes für den Einsatz von Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen,

- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Steinkohlensicherungsgesetzes für den gemäß § 3 dieses Abkommens berechneten Mehrverbrauch solcher Kohle oder

- nach den ,,Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für den Einsatz von Gemeinschaftskohle über das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft hinaus aus Titel 0902 - 974 des Bundeshaushalts 1967" vom 23. August 1967 (Bundesanzeiger Nr. 164 vom 1. September 1967) - im folgenden Richtlinien genannt - für den Einsatz von Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen an Stelle der Referenzmenge Heizöl

gewährt. Soweit sich aus § 2 dieses Abkommens nichts Abweichendes ergibt, beläuft sich der Betrag, mit dem sich das Land beteiligt, im Höchstfall auf 550 Millionen DM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.