Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen vom 27.02.1968

§ 6

Falls von den begünstigten Unternehmen Zuschüsse zurückzuzahlen sind, wird der Bund dafür Sorge tragen, daß ein Betrag, der dem Anteil des Landes entspricht, an das Land entrichtet wird, wenn es seinen Verpflichtungen nach §§ 1 bis 3 dieses Abkommens nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für Zinsen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.