Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebietes Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai / 2. Juni 1969 vom 16.12.1971

Artikel 3
Erblasten

(1) Bund und Land werden sich zu gegebener Zeit über Vorschläge verständigen, durch eine entsprechende Änderung des Erblastenvertrages zwischen dem Bund und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 9./18. Dezember 1969 ab 1. Januar 1973 die Pumpkosten, die für den Betrieb der Pumpwerke der Wasserwirtschaftsverbände in Form von Beiträgen und für den Betrieb anderer gleichartiger, dem gleichen Zweck dienender Pumpwerke aufzubringen sind, in die Erblastenregelung einzubeziehen.

(2) Im Falle einer Verständigung über die Änderung des Erblastenvertrages nach Absatz 1 gilt Artikel 7 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 528.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.