Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 14.04.1950

§ 5
Erleichterte Herabsetzung der
Bausparsumme.

Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1950 S. 65/GS. NW. S. 702.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1950.