Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen vom 21.12.2016

§ 7
Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind/die Schülerin/den Schüler, für das/die/den Elternbeitrag gezahlt wird.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung und entsprechenden Vorschriften ist kein anrechenbares Einkommen.

Das Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung ist erst ab dem in § 10 Absatz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes genannten Betrags beim Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gewährten Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).