Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW) vom 09.05.2017

§ 4
Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 2.

(2) Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Qualifikation entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Es kann diese Aufgabe durch Erlass delegieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).