Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW) vom 09.05.2017

§ 13
Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Die Gemeinden fördern und entwickeln unter der Berücksichtigung der Brandschutzbedarfspläne gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Eignung, Leistung und Befähigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.

(2) Ziele der Personalentwicklung sollen auch sein:

1. die langfristige Bindung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr,

2. die Erschließung neuer Mitgliedschaften unter Einbeziehung der Vielfalt der ehrenamtlichen Angehörigen,

3. die Erhöhung der Attraktivität des Dienstes, insbesondere durch eine verbesserte Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt sowie

4. eine auf Kooperation und Transparenz gerichtete gegenseitige Kommunikation, die eine verantwortungsbewusste Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte der ehrenamtlichen Angehörigen gewährleistet.

(3) Die Führung in der Freiwilligen Feuerwehr ist von Wertschätzung geprägt. Es ist Aufgabe jeder Führungskraft, die Entwicklung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu fördern. Die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr bilden sich insbesondere in Bereichen sozialer Interaktion fort.

(4) In gleichem Maße ist es Verpflichtung eines jeden ehrenamtlichen Angehörigen, aktiv seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln. Die im Einsatzdienst Tätigen sind verpflichtet, an Veranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz teilzunehmen und sich kontinuierlich gemäß § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz fortzubilden. Gleichwertige Aus- und Fortbildungsleistungen, die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Hauptamt erworben haben und Aus- und Fortbildungsleistungen, die in anderen Freiwilligen Feuerwehren erworben wurden, können als Veranstaltungen oder Fortbildungen nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes anerkannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wird als kontinuierlicher Prozess mit einer offenen Verwendungsbreite unter Berücksichtigung aller Erfahrungswerte der verschiedenen Lebensphasen verstanden und so gestaltet, dass ein Mitwirken über die gesamte Zeit der Mitgliedschaft sinnvoll ermöglicht wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).