Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW) vom 09.05.2017

§ 17
Kommissarische Übertragung von Funktionen

(1) Soweit für eine dringend zu besetzende Funktion kein geeignetes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion erfolgen.

(2) Die für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(4) Die kommissarische Übertragung einer Funktion ist nicht auf die Dienstzeit nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).