Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW) vom 09.05.2017

§ 22
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

1. Verwarnung,

2. Enthebung von einer Funktion,

3. Rückstufung um einen Dienstgrad,

4. befristete Suspendierung von bis zu einem Jahr und

5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).