Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen vom 04.11.1968

Artikel 10
Kosten der Wasserabgabe

(1) Das Land erstattet dem Bund die Kosten für die Abgabe von Wasser zur Wasserversorgung Dritter.

(2) Der Bund setzt bei der Berechnung der Kosten Anteile für Kapitaldienst nur an, soweit er das Wasser über die von ihm finanzierten Anlagen bereitstellt.

Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.