Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen vom 04.03.1976

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Hochwasserrückhaltebecken auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 90.

Fn2

SGV. NW. 77.

Fn3

SGV. NW. 202.