Historische SGV. NRW.

Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 02.06.2017

Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).




§ 9
Ausschließung, Befangenheit, Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied der Medienkommission hat der/dem Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die gemäß § 95 Absatz 4 Satz 2 LMG NRW eine dauerhafte Interessenkollision begründen können. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der/dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Liegen die Tatsachen nach Satz 1 in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie/er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Fremde Interessen nach Satz 2 hat die/der Vorsitzende der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Wird eine dauerhafte Interessenkollision gemäß § 95 Absatz 4 LMG NRW angezeigt oder festgestellt, legt die/der Vorsitzende die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Liegt die dauerhafte Interessenkollision in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission, legt die Person, die die Stellvertretung im Vorsitz innehat, die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Die oder der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Stellt die Medienkommission eine dauerhafte Interessenkollision durch Beschluss fest, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.

(3) Jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied der Medienkommission gibt gemäß § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, in Verbindung mit § 95 Absatz 5 LMG NRW die geforderten Auskünfte gegenüber dem/der Vorsitzenden der Medienkommission. Der/die Vorsitzende der Medienkommission erteilt die geforderten Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Auskünfte erfolgen einmal im Jahr zum 30.05., erstmals einen Monat nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen. Bei Neuentsendungen in die Medienkommission sollen die entsprechenden Auskünfte spätestens acht Wochen nach Amtseintritt erfolgen. Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt der LfM veröffentlicht.

(4) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission mitzuteilen.

Die Medienkommission prüft, ob Mitglieder aufgrund der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellt dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.