Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung vom 08.01.1992

§ 1

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage in Diemelstadt-Wethen sowie die Abwassereinleitung in die Diemel auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg in 3540 Korbach; soweit sich die Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, entscheidet er unter Anwendung nordrhein-westfälischen Rechtes im Einvernehmen mit dem Kreis Höxter in 3470 Höxter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 59.

Fn 2

SGV. NW. 77.