Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" in der Stadt Diemelstadt, Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist das Regierungspräsidium Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.
Fn 1 | GV. NW. 1996 S. 104. |
SGV. NW. 77. |