Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen" vom 22.02.1996

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" in der Stadt Diemelstadt, Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist das Regierungspräsidium Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 104.

Fn 2

SGV. NW. 77.