Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW – AOJW NRW) vom 16.11.2017

§ 6
Leitung der praktischen Ausbildung

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung, bestimmt die Gerichte, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wird und überträgt die Verantwortung für die Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter dieses Gerichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).