Historische SGV. NRW.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO) vom 04.12.2017

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).




§ 11
Versäumnisfolgen

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).