Historische SGV. NRW.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO) vom 04.12.2017

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).




§ 17
Zuständige Behörden

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).