Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).
§ 17
Zuständige Behörden
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.
In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919). |