Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette vom 26.01.1977

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Gebieten die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 66; geändert durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).

Fn 2

Artikel 1 und 4 geändert, Artikel 3 neu gefasst durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).