Historische SGV. NRW.

Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse vom 11.02.1994

Obsolet.




§ 10
Vorsorgekuren für Mütter, Müttergenesungskuren

(1) Die AOK übernimmt bei einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorge- oder Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung

- den vereinbarten Pflegesatz, sofern es sich um eine Einrichtung handelt, die die Voraussetzungen im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt,

- ansonsten einen Zuschuß in Höhe von 66 2/3 v. H. des Pflegesatzes.

(2) Wird die Kur als Mutter-Kind-Kur durchgeführt, gilt Absatz 1 für das Kind entsprechend.