Historische SGV. NRW.

Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse vom 11.02.1994

Obsolet.




§ 18
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt.

(2) Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung können die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung abweichend von § 254 Satz 1 SGB V monatlich gezahlt werden.