Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 21
Erstattungen
Beitragserstattungen nach § 231 SGB V werden zu Beginn eines Jahres für das jeweilige Vorjahr vorgenommen.
Obsolet.
§ 21
Erstattungen
Beitragserstattungen nach § 231 SGB V werden zu Beginn eines Jahres für das jeweilige Vorjahr vorgenommen.