Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 24
Mitgliedschaften
(1) Die AOK ist Mitglied des AOK-Bundesverbandes.
(2) Die AOK kann anderen Verbänden, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Organisationen beitreten, die Aufgaben oder Interessen der AOK oder der Sozialversicherung mit sozial- bzw. gesundheitspolitischer Zielsetzung wahrnehmen, oder solche bilden.