Historische SGV. NRW.

Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse vom 11.02.1994

Obsolet.




§ 35
Entschädigung und Haftung der Organmitglieder
und der Mitglieder der Regionalbeiräte

(1) Die Organmitglieder sowie die Mitglieder der Regionalbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Entschädigung nach § 41 SGB IV richtet sich nach der als Anhang 1 beigefügten Regelung, die Bestandteil der Satzung ist.

(3) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Mitglieder der Regionalbeiräte richtet sich nach § 42 SGB IV.

Achter Abschnitt:
Verwaltung der Mittel