Historische SGV. NRW.

Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse vom 11.02.1994

Obsolet.




§ 36
Rücklage

Die Rücklage beträgt 25 v.H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Zwecke.