Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 39
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts sind in den Geschäftsräumen der Direktion und Regionaldirektionen der AOK mindestens zwei Wochen öffentlich auszuhängen; § 196 SGB V findet Anwendung.