Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge vom 20.12.1962

§ 1

Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen die folgenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch.

Sie entscheiden im eigenen Namen über:

1. die Hilfe zur Unterhaltung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen nach § 26 BVG

2. die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sonderfürsorge nach § 27c BVG

3. die Hilfen nach § 27b BVG, soweit die entsprechenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Satzung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung übertragen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 48

Fn2

SGV. NW. 2022

Fn3

SGV. NW. 83

Fn4

SGV. NW. 2022