Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge vom 20.12.1962

§ 3

Auf Antrag der örtlichen Träger leistet der überörtliche Träger im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand. Der überörtliche Träger erstattet die Verfahrenskosten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 48

Fn2

SGV. NW. 2022

Fn3

SGV. NW. 83

Fn4

SGV. NW. 2022