Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO) vom 16.05.2018

§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgaben

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272).