Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.1995

§ 38 (Fn 14)
Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am Verfahren Beteiligten zu tragen haben. Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ferner gelten die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, muss die Durchführung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen. Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

„(3) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 37a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast.

(5) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I. S. 3370) geändert worden ist ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

(6) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) und von Radschnellverbindungen des Landes, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.

(7) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder Plangenehmigung einbezogen werden.

(8) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.

(9) Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

(10) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(11) Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(12) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich unberührt bleiben wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327; Artikel 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 114 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 4 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 3 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NW. 91.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten d. StrWG NW in der Fassung vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305). Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 30. Mai 1995. Die von 1961 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 19a, § 53 und § 70 geändert durch Art. 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 13, § 20, Überschrift Teil 2 und § 55 geändert sowie § 8, § 25, § 28, § 37b, § 43, § 44, § 54 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 6

§ 18 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 39 (alt) aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.

Fn 8

§ 71 Satz 2 angefügt durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 9

§§ 25 u. 28: Die Änderungen durch § 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Anmerkung d. Redaktion: Änderungen außer Kraft getreten durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).

Fn 10

§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 11

§ 37a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.

Fn 12

§ 39a (alt) wird § 39 (neu) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 13

§ 59 zuletzt geändert, § 12, § 35a und § 50 geändert sowie § 18a und § 38a eingefügt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 14

§ 37 und § 38 zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 15

Inhaltsverzeichnis, § 4, § 9a, § 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 16

§ 2 Absatz 2, § 17 Absatz 2 geändert, § 41 Absatz 1 geändert und Absatz 6 und 7 angefügt sowie § 42 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 17

§ 9b und § 38b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 18

§ 22: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 19

§ 32 Absatz 2 (neu) eingefügt und Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 20

§ 3, § 9 zuletzt geändert und § 49 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 21

§ 30 Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.