Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes an öffentliche Stellen (Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW - UntergrundDÜVO NRW) vom 29.09.2018

§ 4
Zweck der Datenübermittlung, berechtigte öffentliche Stellen

(1) Zur Berücksichtigung von Gefährdungspotenzialen des Untergrundes

1. in Verfahren der Landes- und Regionalplanung,

2. in Verfahren der Bauleitplanung und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Bauaufsicht einschließlich der Verfahren, die die Baugenehmigung kraft Konzentrationswirkung einschließen,

3.  in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Geothermievorhaben, in Gewässerausbauverfahren, in Verfahren zur Genehmigung von Abgrabungen, in Verfahren zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist.

4. bei Planung, Linienbestimmung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Bau und Betrieb der Straßeninfrastruktur,

5.  in Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und U-Bahnen,

6. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsvorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3261), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I S. 472) geändert worden ist,

7. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsanlagen und anderen Anlagen, die nach § 20 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen,

8. bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das amtliche Vermessungswesen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und

9. bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sowie Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) dürfen die zuständigen Behörden die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist.

(2) Die für die Gefahrenabwehr sowie die für die Ermittlung fachlicher Grundlagen für die Gefahrenermittlung und -abwehr und die für die Ermittlung wasserwirtschaftlicher Grundlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständigen Behörden dürfen die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 580).