Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 18.07.1974

Artikel 6

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 674; ber. S. 878.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

siehe Bek. v. 6. 9. 1974 (GV. NW. S. 886/SGV. NW. 202).