Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw) vom 13.12.2018

§ 12
Hauptberufliche Einsatzkräfte

(1) Hauptberufliche Einsatzkräfte können als Angehörige von betrieblichen Feuerwehren eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Zeugnis vorliegt:

1. Zeugnis über die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder gemäß der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist,

2. Prüfungszeugnis nach § 21 Absatz 1 oder 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Prüfungszeugnis nach § 19 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung oder

4. Prüfungszeugnis nach § 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Einsatz von feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten ist entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit mittels Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 möglich.

(3) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.

(4) Die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr sind so auszubilden, dass die Anforderungen an die notwendigen Ausbildungsqualifikationen des Anerkennungs- beziehungsweise Anordnungsbescheides erfüllt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).