Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw) vom 13.12.2018

§ 25
Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen

(1) Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.

(2) Zur Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.

(3) Ist die angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).