Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 30
Anzeige- und Informationsverpflichtungen
(1) Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen
1. bei Unternehmensumbildungen, die einen Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde,
2. bei Veränderungen des Werksgeländes nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung,
3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,
4. bei Veränderungen des zur Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und
5. bei Veränderungen der Objektbestände gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und der Gemeinde.
(2) Bei der endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde unverzüglich zu informieren.
In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691). |