Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-Durchführungsverordnung – UVGDVO) vom 11.12.2018

§ 1
Allgemeines

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, eigene Jugendämter errichtet sind.

(2) Abweichend hiervon ist das Landesamt für Finanzen zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ab dem 1. Juli 2019 für Kinder beantragt werden, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, bei denen eine anerkannte, eine gerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaft besteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist. Als Unterhaltsrückgriff im Sinne des Satz 1 gelten die Erstellung und Versendung der Rechtswahrungsanzeige an den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und die darauf folgenden Verfahrensschritte.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 benannten Stellen umfasst auch die Erhebung und Übermittlung von Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 707).