Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB) vom 18.12.2018

§ 4
Verordnungsermächtigung

Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Pflegeberufe zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über

1. den Erlass eines verbindlichen Lehrplans als Grundlage für die von den Pflegeschulen zu erstellenden Curricula gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes; dabei sind insbesondere die Gegenstände des Lehrplans, der zeitliche Umfang der einzelnen Fächer und deren Berücksichtigung in der Abschlussprüfung zu bestimmen,

2. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung untersagt werden kann,

3. das Nähere zu Mindestanforderungen und darüber hinausgehende Anforderungen an Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes,

4. die Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß § 9 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,

5. Einzelheiten zur Festsetzung des Umlagebetrages nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes gegenüber den Trägern von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen,

6. die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- oder Minderausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur Ausgleichszuweisung nach § 34 des Pflegeberufegesetzes und die einzelnen Modalitäten einer Berücksichtigung von Mehrausgaben oder die Rückzahlung von durch Minderausgaben entstandenen Überzahlungen von Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,

7. die Bundesbestimmungen ergänzende Regelungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,

8. die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren,

9. den Umfang und die Voraussetzungen einer Ersetzung eines Anteils von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule durch das für Pflegeberufe zuständige Ministerium gemäß § 1 Nummer 3,

10. die Einzelheiten über die Anrechnung der in der Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen auf die hochschulische Pflegeausbildung,

11. die Voraussetzungen, unter denen eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege in die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 sowie § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes überführt werden kann; dabei sind insbesondere zu regeln

a) Art und Umfang der auf die neue Pflegeausbildung anzurechnenden Ausbildungsteile,

b) Fragen der Finanzierung,

c) Fragen des Ausbildungsverhältnisses,

d) die Durchführung der Praxiseinsätze und

e) Voraussetzungen sowie Dauer einer möglichen Verlängerung der Ausbildung und

12. den Inhalt der berufspädagogischen Weiterbildung für die Praxisanleitung; dabei müssen bei der Konzeption der Weiterbildung rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Ausbildung, die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens, die Planung, Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden.

13. Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen, die über die in § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Merkmale hinausgehen. Hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbildungsplätze.

14. die Anforderungen an eine generalistisch ausgerichtete Assistenz- oder Helferausbildung. In diesen werden insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung sowie die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schulen näher bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2018 S. 767)