Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 190 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 2 ZustVO SGB IX SchwbR (Heranziehungssatzung) vom 09.01.2019

§ 2

Die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei der Aufgabe gemäß § 1 erstreckt sich auf Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen, soweit sie in Form von Veranstaltungen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Kontaktpflege insbesondere mit Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragten, Betriebs- und Personalräten dienen beziehungsweise die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, oder im Rahmen eines örtlichen Informationsdienstes durchgeführt werden  siehe § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX in Verbindung mit § 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 37).