Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Olpe vom 18.06.1969

§ 6

(1) Die Gemeinde Kirchhundem (Amt Kirchhundem) - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, die Gemeinden Kohlhagen, Heinsberg, Oberhundem (Amt Kirchhundem) und die Gemeinde Rahrbach (Amt Bilstein) - ohne die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kirchhundem.

(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Kirchveischede (Amt Bilstein) die Fluren 13 bis 15 und 28 bis 30 der Gemarkung Kirchveischede eingegliedert.

(3) Das Amt Kirchhundem wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kirchhundem.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 286.

Fn2

§ 10 Abs. 5 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn3

SGV. NW. 301.