Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

Verordnung über das Nationale Naturmonument Kluterthöhlensystem (NNM-VO Kluterthöhlensystem) vom 12.02.2019

§ 6
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des § 5 bleiben

1. von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen,

2. soweit mit den Schutzzwecken des § 3 vereinbar unwesentliche Änderungen des Betriebswegenetzes inklusive der zugehörigen Einbauten im Rahmen der Unterhaltung,

die Pflege und Erhaltung und Ertüchtigung der elektrischen Anlage sowie unwesentliche Änderungen im Bereich des Vorplatzes und des Zugangsbereiches im Rahmen der Unterhaltung und Pflege, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen und

3. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160).