Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 –VAP U 2.1) vom 06.03.2019

§ 9
Ausbildungsnachweis

Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).