Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 –VAP U 2.1) vom 06.03.2019

§ 21
Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).