Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 16.12.1969

§ 1

(1) Die Stadt Hattingen, die Stadt Blankenstein (Amt Blankenstein) - mit Ausnahme der in § 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Bredenscheid-Stüter - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Niederelfringhausen - mit Ausnahme der in § 9 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Oberelfringhausen, Oberstüter und Winz - letztere ohne die in § 9 Nr. 1 genannten Flurstücke - (Amt Hattingen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Hattingen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Ämter Blankenstein und Hattingen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hattingen.

Fußnoten:

Fn 1)

GV. NW. 1969 S. 940.

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - (SGV. NW. 1001) für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.