Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 16.12.1969

§ 17

(1) Die Stadt Wetter (Ruhr) vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.

(2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die jetzige Amtssparkasse Volmarstein die Zweigstellen Berge und Silschede auf die Stadtsparkasse Gevelsberg. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Fußnoten:

Fn 1)

GV. NW. 1969 S. 940.

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - (SGV. NW. 1001) für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.