Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.3.2024
Artikel IV (Fn 2)
1. Die Haushaltssatzungen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen für das Haushaltsjahr 1976 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres fort; das Recht der neuen Stadt Bottrop, eine neue Haushaltssatzung zu erlassen, bleibt unberührt.
2. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Ruhrgebiet-Gesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Worte ,,31. Dezember 1977" durch die Worte ,,31. Dezember 1978" ersetzt werden.
3. § 31 Abs. 4 Nr. 4 Ruhrgebiet-Gesetz findet keine Anwendung. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1978 fort.
Fn1 | GV. NW. 1976 S. 221. |
Änderungen in Art. I sind in das genannte Gesetz eingearbeitet worden. |
|
SGV. NW. 2020. |
|
SGV. NW. 2061. |