Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 14.03.1974

Artikel 1

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier (nach dem Stand vom 30. September 1968) können der ,,Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände" in Köln - nachfolgend: Rheinische Versorgungskasse - angehören. Soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskasse.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.