Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 14.03.1974

Artikel 4

(1) In den Kassenausschuß der Rheinischen Versorgungskasse sind mindestens drei Vertreter der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zu berufen.

(2) Das Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Kassenausschusses einzuladen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.