Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW) vom 18.06.2019

§ 6
Aufgaben der Überwachungsstelle

(1) Die Überwachungsstelle nach § 10c des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen führt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes nach den Maßgaben des § 7 durch.

(2) Die Überwachungsstelle berichtet dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium über das Ergebnis der Überwachung nach Absatz 1. Für die Berichterstattung gelten Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108, ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43).

(3) Die Überwachungsstelle hat die Aufgabe, die Ombudsstelle nach § 9 im Ombudsverfahren mit ihrer Fachexpertise zu unterstützen und regelmäßig Schulungsangebote über die barrierefreie technische Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen gemäß § 3 für die Mitarbeiter öffentlicher Stellen des Landes anzubieten. Die Überwachungsstelle kann für die Schulungsangebote ein Entgelt verlangen.

(4) Das für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Website die Kontaktdaten, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).