Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
§ 14
Ablehnung eines Ombudsverfahrens
Die Ombudsstelle lehnt die Durchführung eines Verfahrens ab, wenn keine öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen beteiligt ist.
In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262). |